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Emil Rahm
8215 Hallau, PF
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18. Februar 1999

An die Eidg. Räte

Petition betreffend Rassismus-Strafartikel 261bis

Sehr geehrte Damen und Herren Parlamentarier

Als der Artikel 261bis StGB im Parlament beraten wurde, ersuchte ich mit Gesinnungsfreunden im Rahmen der Aktion Volk + Parlament, dass der Strafartikel klarer gefasst und dass insbesondere das Kriterium Menschenwürde im Vordergrund stehe, dass Herabwürdigung und nicht schon Herabsetzung (etwa im Sinne des Dreikreisemodells) oder sachliche Kritik strafbar werde.
Leider wurde dieser Vorschlag nicht berücksichtigt. Gegen den zu wenig klaren, zu missbräuchlichen Anzeigen und willkürlicher Auslegung verleitenden und mit hohen Kosten zu Lasten der Steuerzahler durch die Gerichte zu präzisierenden Strafartikel habe ich auf Einladung hin das Referendum an vorderster Front unterstützt. Entscheidend schien mir die Gefahr, dass sachliche Kritik an Personen wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Ethnie oder Religion in Schriften, ja sogar in der Bibel, verboten werden könnte oder angepasst werden müsste.

Nach meiner Petition vom 17. Mai 1997, der Art. 261bis möge nachgebessert werden und Gleichheit für alle (auch nichtrassenangehörige Schweizer) schaffen, haben 53 Parlamentarier eine entsprechende Motion eingereicht, welche nun im Parlament zu behandeln ist. Es besteht folgende juristische Meinung: Weil der Strafartikel nicht von allen Ständen angenommen worden sei, stehe er auf wackeligen Füssen. Die durch die BV garantierte Meinungsäusserungsfreiheit dürfe dadurch nicht eingeschränkt werden, wenn nicht höhere Werte des Persönlichkeitsschutzes tangiert werden.

Ich ersuche Sie freundlich, den Strafartikel so nachzubessern, dass folgender Missbrauch des Strafartikels und weitere Persönlichkeitsverletzungen, die bis heute strafrechtlich nicht erfasst werden, unterbunden werden können.

Meine detaillierte Eingabe umfasst folgende Punkte:

  1. Der Strafartikel soll nicht nur Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion schützen, sondern auch Angehörige einer Nation oder einer andern Gruppe.
  2. Nicht herabwürdigende, sachliche Kritik am Verhalten von Personen darf nicht bestraft werden.
  3. Eidg. Gesetze sollen nach einheitlichem Rahmen und nicht föderalistisch ausgelegt werden.
    «Jeder Schweizer ist vor dem Gesetz gleich». Praxis: Für Vermittlung des gleichen Buches SH: Fr. 5'000 Busse und 11'700 Kosten, BS: Freispruch.
  4. Da die Jagd auf Andersdenkende durch Journalisten faschistische Züge annimmt (Prof. Dr. iur. Martin Kriele) und Betroffenen oft eine klärende Stellungsnahme verweigert wird, soll auch für Angegriffene ein Gegendarstellungsrecht für angriffige Meinungs-Äusserungen geschaffen werden. Nicht jeder klagt gern auf Schadenersatz.

 

Hier die Details:

  1. Weil gemäss Art. 4 der BV jeder Schweizer vor dem Gesetz gleich ist, sollen nicht nur Verleumdungen und herabwürdigende Äusserungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Ethnie bestraft werden. Auch Verunglimpfung wegen Zugehörigkeit zu einer andern weltanschaulichen, ideellen, oder politischen Gruppe oder einer Nation soll strafbar sein.


    Ein Beispiel:
    Wer gegen einen Anschluss der Schweiz an die EU ist, soll nicht ungestraft als Rechtsextremer, Rechtsradikaler oder gar Neonazi beschimpft werden und in den gleichen Topf geworfen werden dürfen, wie Brandstifter und Mörder, die als Rechtsextreme und Rechtsradikale bezeichnet werden. Dagegen soll Gewalttätigkeit aus diesen Gründen härter als bisher bestraft werden.
  2. Kritik am Verhalten von Personen, die sachlich begründet ist, nicht pauschalisiert und nicht herabwürdigend ist, muss ungestraft möglich sein.

    Es geht nicht an, dass ungebührliches, ja verbrecherisches Handeln nicht gerügt werden darf, einfach weil die Betreffenden einer bestimmten Rasse, Religion oder Ethnie angehören. Bücher mit sachlich-kritischem Inhalt sollen nicht weiter aus Angst vor Verurteilung oder gerichtlich aus dem Verkehr gezogen werden. Eine Auseinandersetzung ist sonst nicht mehr möglich und eine Ueberprüfung von kritischer Beurteilung solcher Schriften auch nicht. Es müssten dann auch Schriften und Filme, die sich gegen die Schweiz richten, verboten und die Verantwortlichen bestraft werden.

    Auch die NZZ schrieb am 07.11.1998, es komme ein ungutes Gefühl auf, wenn Buchhändler, die ein anstössiges Werk ohne Warnung des Käufers vermitteln, vor Gericht kommen würden. - Die mündige Bürgerschaft soll nicht bevormundet werden
  3. Eidgenössische Gesetze sollen durch einen einheitlichen Rahmen und nicht wie bisher je nach Kanton verschieden ausgelegt werden.

    Ein Beispiel stossender Ungleichheit als Auswirkung föderalistischer Gesetzesauslegung:

    Gemäss Art. 4 der BV sind alle Schweizer vor dem Gesetze gleich. - Artikel 261bis StGB ist eine eidgenössische und nicht eine föderalistische kantonale Rechtsnorm. Somit hat jeder Schweizer doch Anspruch, nach einem schweizerischen Gesetz für die gleiche Tat gleich beurteilt zu werden.

    Das Buch "Geheimgesellschaften Band I" betrachte ich nicht als antisemitisch. Trotzdem führte ich es - weil nicht allgemein empfehlenswert - nicht im Sortiment. Auf Anfrage verschiedener Interessierter aus Politik und Studentenschaft vermittelte ich etwa 50 Bücher mit kritischem Kommentar zu Studienzwecken. Das Buch war in keinem Kanton beanstandet worden.

    Nach der Vermittlung dieses Buches an eine Journalistin, die es gewünscht hatte, wurde ich angezeigt. Treibende Kraft der Anzeige ist ein Freund des Gutachters Assistenzprofessor M. A. Niggli. Prof. Niggli ist gemäss Untersuchungsrichter des Kantons Bern, Jörg Rösler, bekannt als einer der unredlich zitiert und von falschen Unterstellungen und Prämissen ausgeht (NZZ 03.02.1997). Trotz dieser Befangenheit und der von ihm am Fernsehen ausgesprochenen Vorverurteilung hat Prof. Niggli das Mandat des Schaffhauser Untersuchungsrichters angenommen und ein Gutachten über meinen Fall verfasst. Und trotz dieser Befangenheit, die dem Schaftbauser Untersuchungsrichter bekannt war, stützte sich der Strafbefehl auf dieses Gutachten. Resultat: Fr. 5'000.– Busse, Fr. 10'000.– für das Gutachten nebst Fr. 1 '700.– weiteren Kosten zu meinen Lasten, für die Vermittlung von Geheimgesellschaften Bd. I. Schaffhauser Juristen schüttelten den Kopf über diese Busse. Promotor der Anzeige, Journalisten, Gutachter und Untersuchungsrichter sind (Gesinnungs)freunde.

    Ich hätte den Strafbefehl anfechten können. Angesichts der damaligen Unsicherheit und Sensibiltät - der verstorbene Bundesrat Delamuraz verursachte einen Skandal mit seiner Aussage, es liege Erpressung vor - riet mir ein ehemaliger Oberrichter ab, obwohl er aufgrund der Aktenlage den Entscheid als falsch erkannte.

    Später wurde das öffentliche Feilbieten und der Verkauf der Bücher "Geheimgesellschaften" Bd. I und Bd. II trotz verschiedener Verwarnung eines Juristen durch ein Basler Gericht beurteilt.
    Der Basler Buchhändler wurde nur wegen des Verkaufs des Bandes II mit Fr. 1'0000.– verurteilt, nicht wegen des Bandes I, wie ich mit Fr. 11'700.– Busse und Kosten.
    Es liegt somit ein unverträglicher Widerspruch gegenüber meiner Busse vor, so dass sich eine Neubeurteilung aufdrängt, wenn Anspruch besteht, dass wir in einem Rechtsstaat leben.
    Das Obergericht sieht jedoch keine Möglichkeit, den von Basel stark abweichenden Entscheid des Untersuchungsrichters zu revidieren, da ich nicht rekurrierte. Von richterlicher Seite wurde mir erklärt, dass jeder Kanton ein schweizerisches Gesetz nach eigenem Ermessen auslegen könne.

    Aufgrund dieser offensichtlich ungerechten Busse, werde ich nun noch dazu von Journalisten verleumdet, ich sei ein Rechtsextremer oder Rechtsradikaler. Das sind Qualifikationen, die für gewaltverbrecherische Neonazis verwendet werden (siehe Punkt 4).
    Weder der Autor, noch der Verleger der Bücher Geheimgesellschaften Bd. 1+ II wurden verurteilt. Ich bin der Einzige auf der Welt, der für den Band I und der Basler Buchhändler der Einzige der für den Band II verurteilt wurde!!
  4. Da die Jagd auf Andersdenkende durch Journalisten faschistische Züge annimmt (Prof. Dr. iur. Martin Kriele) und Betroffenen oft eine klärende Stellungnahme verweigert wird, soll auch für Angegriffene ein Gegendarstellungsrecht für kritisierende, ja herabwürdigende Meinungs-Äusserungen geschaffen werden.

    Zu unrecht werde ich von Journalisten als rechtsextrem, rechtsradikal oder gar als antisemitisch eingestuft und verleumdet. Immer mehr wird mir dann aber verwehrt, zu dieser herabwürdigenden Beschimpfung Stellung nehmen zu können. Eine gesetzliche Pflicht besteht dazu leider noch nicht.

    Der Schaden durch solche ungerechtfertigte Verleumdung im Namen des Strafartikels 261bis StGB, welcher Verleumdung, Herabwürdigung und unwürdige Diskriminierung verhindern sollte, ist enorm.
    Muss ich, der ich nicht gern prozessiere, im Interesse meiner Geschäftspartner doch Schadensersatzklagen in Millionenhöhe erheben, wenn mich die fehlbaren Journalisten, eingeschlossen die Kommission für Rassismus, nicht rehabilitieren?

    Hiess es damals "kauft nicht bei Juden!", so sagen manche falsch informierte Konsumenten: "Kauft nicht bei Rahm". Kleinere bis ganz grosse Firmen wagen es bereits nicht mehr, Produkte unserer Firma zu kaufen und zu führen, um nicht selbst in den Ruf des Antisemitismus zu geraten. U.a. ging ein sehr grosser Kunde verloren. Die Schäden sind gross und beweisbar.

    Auch die Eidg. Kommission gegen Rassismus diskriminiert und verleumdet indirekt durch Pauschalisierung.

    Im Bericht «Antisemitismus in der Schweiz», November 1998, Seite 49, werde ich undifferenziert zusammen mit angeblichen Leugnern des Holocoust "ebenfalls als Verurteilter" genannt, obwohl ich den Holocoust verurteile. Ich werde damit offiziell in ein falsches Licht gestellt, was Journalisten gegen mich ausschlachten.
    Die Rassismuskommission handelt auch parteiisch:
    Der Basler Buchhändler, der für das gleiche Buch, das ich auch vermittelte, nicht bestraft wurde, aber für ein problematischeres Buch verurteilt wurde, fehlt in dieser namentlichen Aufzeichnung. Das ist parteiisch. Ich bin eben nicht ein angesehener Basler im Gegensatz zum Basler Buchhändler und dem Präsidenten der Rassismus-Kommission Prof. Dr. Georg Kreis!

    «Niedergang des Journalismus»

    Im Tages-Anzeiger vom 01.02.1999 erklärt der ehemalige St. Galler Tagblatt-Chefredaktor Jürg Tobler, der sich gegen "den Niedergang des Journalismus" angeschrieben habe: Oekonomische Forderungen hätten zur Folge, dass immer mehr Reiz und Aufregung produziert würden, so dass die gründliche Recherche und die kühle Erörterung verloren gehe. Auch Fernsehdirektor Peter Schellenberg kritisierte kürzlich die verleumderische Haltung mancher Journalisten.

    Dies macht Gegenmassnahmen nötig:

    Einen freiwilligen Anfang machten bereits die TA-Medien (Tags-Anzeiger, Sonntagszeitung, Facts etc.) mit der Berufung eines Ombudsmannes in der Person des ehemaligen Korpskommandanten Arthur Liener, der auch schon viel Negatives mit gewissen Journalisten erlebt hat.

    Gemäss Sonntagsblick vom 14.06.1998 wäre eine Redaktion gemäss Presserat verpflichtet, Betroffene vor einer Publikation mit Vorwürfen zu konfrontieren, was jedoch - so meine Erfahrung - kaum gemacht wird.
    Darum ist ein rechtlich verankertes Gegendarstellungsrecht nötig für Angegriffene, die zwar nicht mit Tatsachenbehauptungen, sondern mit falschen Beurteilungen, Halbwahrheiten und raffinierten zweideutigen Darlegungen oder Bildmontagen in ein falsches Licht gestellt werden.
    Mein Bild wurde beispielsweise schon zwischen Photos von angeblichen Neonazis plaziert. Erst auf der folgenden Seite stand klein im Text, dass ich anders denke!

Sehr geehrte Damen und Herren Parlamentarie

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und eine Berücksichtigung meiner Darlegungen bei Ihren Beratungen, denen ich einen guten, im Interesse des Volkes liegenden Verlauf wünsche.

Mit freundlichen Grüssen

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