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Die 1967 gegründete Memopress wird seit 2000 als Prüfen + Handeln weitergeführt. Das sporadisch erscheinende Blatt ist das Sprachrohr der Aktion Volk und Parlament, welche sich immer wieder mit Petitionen, die von Mitbürgerinnen und Mitbürgern aus allen Landesteilen unterzeichnet wurden, an das Parlament gewandt hat. Die von Emil Rahm Hallau initiierte Aktion nahm auch in der Presse in Artikeln und in Inseraten Stellung.

(Memopress 2/1999)

  1. Die kurze Zeit für das Studium war eine Zumutung. Es fehlte der Vergleich mit der alten Verfassung, aus dem hervorgeht, was gestrichen und was geändert wurde.
  2. Gefährlich ist der neue Artikel 5.4 "Bund und Kantone beachten das Völkerrecht". Dieser Passus kann auch so ausgelegt werden, dass nicht nur vom Volk übernommenes Völkerrecht, z.B. UNO-Konventionen, zu respektieren ist, sondern auch solches internationales Recht, das der Stimmbürgerschaft gar nicht vorgelegt wird, wenn Juristen aus Art. 5.4 einen Blankocheck ableiten, dass alles entstehende Völkerrecht zu beachten, d. h. in nationales Recht zu integrieren sei. Bisher bestimmte der Souverän, das Volk, wie in anderen Ländern fallweise über die Annahme von Völkerrecht.
  3. Art. 8.1: Öffnet den Weg zum Ausländer-Stimm- und Wahlrecht (Art. 136 regelt nur Bundesstimmrecht)
  4. Art. 8.2: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (bisher Schweizer. Juristenfutter. Gleichbehandlung der Ausländer in allen Dingen?)
  5. Art. 8.3: Der Staat schnüffelt in unseren Familien. (z. B. ob Gleichstellung auch privat erfolgt)
  6. Art. 11.2: Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention, die den Eltern faktisch wesentliche Erziehungsrechte entzieht. (Selbstbestimmung für die Jugendlichen)
  7. Art. 15.4: Recht auf christliche Erziehung wurde aufgehoben (Art. 49.3 alt)
  8. Art. 16.3: Jede Person (auch ein Kind) hat das Recht, Information frei zu empfangen (gegen den Willen der Eltern, Eltern können gewisse Filme und Literatur nicht mehr verbieten).
  9. Art. 41: Sozialziele. Versicherungsbeiträge werden steigen, Eigenverantwortung abnehmen.
  10. Art. 41.3: Gefördert werden auch "Familien", die nicht aus Vater, Mutter und Kindern, sondern aus (z.B. gleichgeschlechtlichen) Erwachsenen und Kindern bestehen.
  11. Art. 139: Durch geschicktes juristisches Taktieren kann jede Volksinitiative gebodigt werden
  12. Art. 141d. 1-3: Hier ist ein obligatorisches Referendum nötig.
  13. Gestrichen u.a.: Art. 49, 53.2, 58.1, Art. 18 alte BV: Die Waffe bleibt ... in den Händen des Wehrmanns.

Gegen neu auf Gesetzesebene zu Ordnendes muss u. U. mühsam mit evtl. erhöhten Unterschriftszahlen das Referendum ergriffen werden. Es handelt sich nicht, wie versprochen, um eine Nachführung der Bundesverfassung. Es ist offen, wie das Bundesgericht viele Neuerungen auslegt. Neu aufgenommen wurde manches, das vom Volk schon abgelehnt wurde, (z. B. Kulturartikel, soziale Recht) oder in einer einzelnen Abstimmung nicht angenommen würde (z. B. Streikrecht).

Näheres:

 

4.18.1 Uns fremd bestimmen lassen?

"Die neue Verfassung unterstellt alles in der Schweiz gültige Recht dem Völkerrecht. Dies entspricht zwar gängiger Praxis, wie sie von Bundesgericht und Bundesverwaltung seit einigen Jahren befolgt wird. Dem Souverän getraute sich der Bund diese Frage nie vorzulegen. Er hat diesen neuen Grundsatz einfach in die neue Verfassung geschmuggelt, um ihm auf diesem Umweg den endgültigen Durchbruch zu sichern. Die Neuerung entspricht einer juristischen Neuinterpretation: Bis vor wenigen Jahren besass Verfassungsrecht, also vom Souverän beschlossenes Recht oberste, unumstössliche Autorität. Völkerrecht bewirkte damals bloss eine Auftragserteilung, eine Rechtsanpassung in die Wege zu leiten. Bezüglich deren Umsetzung in nationales Recht besass der Souverän aber die letzte Entscheidung.

Ist es das Ziel des Zweckartikels in der früher gültigen Verfassung (BV Art. 2), die Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen zu schützen, so hält die neue Bundesverfassung neu die Verpflichtung des Bundes fest, für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung einzutreten.
Das ist eine Weichenstellung, die der Schweiz den Weg in UNO, EU und NATO bahnen soll.

 

4.18.2 Aushöhlung des Schweizer Bürgerrechts?

Bisher schrieb die Bundesverfassung die „Freiheiten und Rechte der Eidgenossen“ fest. Neu ist nur noch von „Bevölkerung“ oder “Volk“ die Rede.

Was sind die Folgen?

  • Die neue Bundesverfassung bindet nur noch das Stimmrecht auf eidgenössischer EbeneSchweizer Bürgerrechts – auf Kantons- und Gemeinde-Ebene nicht mehr. Damit wird das Tor geöffnet, dass das Ausländer-Stimmrecht in Kantonen und Gemeinden via internationale Konventionen auch in der Schweiz durchgesetzt werden kann – möglicherweise gar ohne Volksabstimmung.
    an den Besitz des
  • Die Benachteiligung der Schweizerkinder in Schulklassen mit vielen Ausländerkindern verschiedenster Sprachen wird zementiert, Unterricht zur Förderung von Schweizerkindern wird erschwert oder verunmöglicht.
  • Auch für illegal in die Schweiz eingedrungene und kriminelle Ausländer gilt das von der neuen Verfassung garantierte Existenzminimum, das (kostenlose) Prozessführung sogar gegen sorgfältig rechnende lokale Fürsorgebehörde ermöglicht – alles auf Kosten der Steuerzahler.
  • Demonstrationsverbote und Manifestationsverbote an die Adresse militanter Ausländergruppen sind nicht mehr möglich – die gesamte hier lebende Bevölkerung, Ausländer und Schweizer geniessen die gleichen politischen Rechte.
  • Ausländer haben Zugang zu allen Berufen, selbst zum Polizeiberuf.

 

4.18.3 Schleichend in die EU geführt?

Werden wir durch eine EU-kompatible Verfassung schleichend in die EU geführt?
Die neue Verfassung müssen wir ablehnen*, denn:

  • unterstellt sich Völkerrecht, also fremden Recht, (... beachtet Völkerrecht).
  • bietet Juristenfutter.
  • "Nation", "Vaterland" kommen nicht mehr vor.
  • "Schweizer", "Eidgenossen" wurden ersetzt durch "Menschen", "Bevölkerung".  Ferner:
  • Wenn auch formell Gott angerufen wird, orientiert sich die Verfassung mehr an "New Age"-Gedankengut (gemäss Centre Patronal) resp. mehr an marxistischen Ideen, als am Christentum.
    • Art. 49.6 betreffend Recht der religiösen Erziehung durch die Eltern wurde gestrichen.
    • Die Familie besteht nicht nur aus Eltern und Kindern, sondern auch aus (gleichgeschlechtlichen) Erwachsenen und Kindern. Auch diese "Familien" werden gefördert!
  • Juristen haben teilweise mehr zu sagen, als das Volk.

* Leider wurde die neue Bundesverfassung angenommen. E.R.

 

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