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Prüfen + Handeln – früher Memopress ,
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bis drei wöchentlichen Newsletters.

Sehr geehrte Damen und Herren Ständeräte

Wir ersuchen Sie dringend, mit der Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss betreffend das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zuzuwarten, die Differenzbereinigung bezüglich Art 261bis (neu) des Strafgesetzbuches und Art. 171c (neu) des Militärstrafgesetzes auf die nächste Session zu verschieben und inzwischen den Fragenkomplex nochmals zu prüfen.

Begründung

Die USA haben diese Konvention, weil verfassungswidrig, nicht ratifiziert. Andererseits heisst es im Art.20, Ziff. 2 des Abkommens: «Mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig; dasselbe gilt für Vorbehalte, welche die Wirkung hätten, die Arbeiten einer auf Grund dieses Übereinkommens errichteten Stelle zu behindern. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn mindestens 2/3 der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.»

Ein Volk hat das Recht, selbst zu bestimmen, wer sich niederlassen kann. So nimmt z.B. Israel gemäss Israelitischem Wochenblatt vom 12.03.1993 dieses Recht war: Sogar als Juden geborene Israeli, welche die jüdischen Gesetze halten, «aber daran glauben, dass Jesus Christus der Messias war», werden vom israelischen Staatsbürgerrecht ausgeschlossen. Die Aufenthaltsbewilligung ist in Frage gestellt. Eine Missionierung durch Andersgläubige ist verboten.

Demgegenüber können Nationen, welche die Konvention vom 21.12.1965 unterzeichnet haben und einhalten, leichter bezüglich Rasse, Ethnie und Religion unterwandert und vermischt werden, wie dies Anhänger eines Weltstaates fordern. Damit würden aber nicht Minderheiten, Rassen und Völker geschützt, sondern Kulturen eingeebnet, ein Weltmischvolk erzeugt und nationale Identität vernichtet.

Wenn Sie einer Ratifikation der Konvention doch endgültig zustimmen, so ersuchen wir Sie, noch folgende Vorbehalte anzuführen:

  • Souveräne Niederlassungsregelung, Meinungs- und Redefreiheit auch in kultureller und religiöser Hinsicht, wissenschaftliche Forschungsfreiheit, Grundstückerwerb, Kapitalverkehr und Dienstleistung.
  • In den Strafartikeln ist der Begriff «Diskriminierung» zu entfernen. Wer kann praktikable Kriterien aufstellen? Wird Ungleiches gleich behandelt, so geschieht oft Unrecht, z.B. bezüglich Mann und Frau. Bezüglich Menschenwürde soll «angegriffen» durch «verletzt» ersetzt werden.
  • Der Abschnitt bezüglich Verweigerung einer Leistung ist zu streichen, weil er in der Praxis Probleme bringen und die Handels- und Gewerbefreiheit tangieren kann. Ein Restaurateur könnte beispielsweise seine Stammgäste mit wirtschaftlichen Folgen verlieren, wenn bestimmte Ausländer oder Einheimische von der Stammkundschaft als unzumutbar störend empfunden werden, ohne dass Abhilfe möglich ist. Der Schutz ist genügend umschrieben.

Da es sich um eine Einschränkung von in der Verfassung verankerten Rechten handelt, scheint uns eine Volksabstimmung zwingend zu sein. Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit und grüssen Sie freundlich.

Emil Rahm, Hallau
Dr. Reto Kind, Unterentfelden
Christian Schnyder, Basel
Roger Staub, Ammerswil BE
Pierre Tapernoux, Muttenz
Prof. Dr. Wolfgang von Wartburg, Unterentfelden
und weitere Unterzeichner.

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